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Archiv 2012

02.08.2012

Keine Offenlegung mehr für sog. Kleinstkapitalgesellschaften

Auf Grundlage der Micro-Richtlinie (2012/6/EU) wird in Deutschland eine gesetzliche Erleichterung für "Kleinstunternehmen" angestrebt. Am 31.07.2012 wurde der Referentenentwurf vom 17.07.2012 des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG) an die Verbände versandt.

Die Eckpunkte:
in Frage kommende Betriebe
Als Kleinstgesellschaften sind Betriebe gemeint, die Kapitalgesellschaften sind oder Personenhandelsgesellschaften ohne eine voll haftende natürliche Person (insbesondere GmbH & Co.KG), die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro
  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro
  • im Durchschnitt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer

wesentliche Regelungen
Kleinstunternehmen brauchen keinen Anhang mehr aufzustellen  (bestimmte Angaben, etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und Angaben zu eigenen Aktien sind dann als Bilanzvermerk anzugeben).

Das Gliederungsschema im Jahresabschluss darf vereinfacht werden.

Es soll künftig zwischen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger (also wie bisher) und einer Hinterlegung des Jahresabschlusses gewählt werden können. Im letztgenannten Fall können Dritte kostenpflichtig eine Kopie der Bilanz beim Bundesanzeiger anfordern.

Geltungszeitpunkt
Das MicroBilG soll für alle Abschlußstichtage nach dem 30.12.2012 gelten.



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