18.08.2021
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Der BFH hat ernstliche Zweifel an diesem seit 2007 bestehenden Abzugsverbot. Doch Vorsicht: Die Finanzämter sind zwar per Erlaß des Bundesfinanzministerium (BMF-Schrb. vom 06.10.2009 - A3 - S 0623/09/10001) angewiesen, die Kosten vorläufig anzuerkennen.
Fällt die endgültige Entscheidung des BFH aber für den Steuerpflichtigen negativ aus, müssen die "ersparten" Steuern verzinst zurückgezahlt werden.
Für Rückfragen in Ihrem individuellen Fall, sprechen Sie uns bitte an!