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Archiv 2007

01.10.2007

Bestimmte Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei

Im Zusammenhang eines 400-Euro-Minijobs wäre beispielsweise folgende Konstellation möglich:

Frau Lehmann übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt.

Es handelt sich um einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrages von EUR 175 als  Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400 (EUR 570 - EUR 175  = EUR 395) nicht übersteigt.

Entnommen aus Minijob-Newsletter, Nr. 8/2007 vom 26.09.2007, aktualisiert am 13.11.2007

www.minijob-zentrale.de

 



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