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Archiv 2007

25.08.2007

Wenn Eingangsrechnungen formale Mängel aufweisen

Unternehmer, die vom Finanzamt sogenannte Vorsteuer zurückerhalten, weil sie selbst steuerbare und nicht vom Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsleistungen ausführen, wissen, daß Eingangsrechnungen bestimmte Angaben enthalten müssen, damit der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht werden kann.

Fehlt auch nur eine Pflichtangabe, ist der Vorsteuerabzug versagt.

Aufgrund unserer praktischen Tätigkeit bei Buchführungen für Betriebe unterschiedlicher Größe und Branche haben wir festgestellt, daß die meisten Unternehmer darauf achten, daß die Steuernummer oder die USt-IdNr. sowie eine Rechnungsnummer angegeben ist.

Die wenigsten achten aber darauf, daß auch eine Angabe zum Leistungszeitpunkt zwingend erforderlich ist.

Alle Angaben finden Sie zusammengefaßt in unserer Mandanten-Information, die wir zum Herunterladen zur Verfügung stellen. 


Pflichtangaben_in_Rechnungen2.pdf herunterladen (89,83 KB)

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