18.08.2021
Wichtige Hinweise zum Datenschutz
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Bislang wurden Telearbeitsplätze wie Arbeitszimmer behandelt: Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für notwendige berufliche Schreibtischarbeit zur Verfügung, sind die Kosten eines Arbeitszimmers bis zu EUR 1.250 jährlich abziehbar. Nur in den Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, ist der volle Kostenabzug möglich.
Und genau den letztgenannten Fall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt mit Urteil vom 19.01.2012 (4 K 1270/09) angenommen mit der Begründung, daß in den Tagen, in denen der Arbeitnehmer bestimmungsgemäß von zu Hause aus arbeitet, der Telearbeitsplatz den beruflichen Mittelpunkt bildet, mit der Folge der vollen Abziehbarkeit der Raumkosten - die Kappungsgrenze von EUR 1.250 gilt nicht.
Allerdings ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn die Finanzverwaltung hat deshalb den Bundesfinanzhof (Revision VI R 40/12) angerufen.
Für die Praxis gilt: Setzen Sie die vollen Kosten an! Falls das Finanzamt nicht zustimmt, helfen wir Ihnen gerne!
Übrigens: Der Tip gilt ebenso für Selbständige.