18.08.2021
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In der Vergangenheit haben sich Bauherrn häufig mit der Finanzverwaltung gestritten, wenn der Fiskus nicht nur Grunderwerbsteuer für das erworbene Grundstück festsetzte, sondern für das darauf errichtete Haus gleich mit. Denn die Finanzämter argumentierten, es sei Ziel des Grundstückskaufs und des Bauens, eine neuerrichtete Immobilie zu erwerben, und das unterfalle insgesamt der Grunderwerbsteuer, genauso wie bei der Anschaffung eines Altbaus – dort ist auch nicht der Wert des Bauwerks aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herauszurechnen.
Das Argument der Bauherrn, man sei doppelt belastet, nämlich zusätzlich mit Umsatzsteuer auf die Baukosten, läßt die Finanzverwaltung nicht gelten: Liegt bei bestimmten Vertragskonstellationen ein sog. einheitliches Vertragswerk vor, umfaßt die Grunderwerbsteuer den Grund und Boden und die Baukosten. Diese Rechtsanwendung hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt (BFH-Urteil vom 27.09.2012, II R 7/12).
Vor Vertragsabschluß lassen sich diese Fallstricke vermeiden – wir helfen Ihnen dabei!