18.08.2021
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Da die Finanzverwaltung offenbar ein Masseneinspruchsverfahren fürchtet, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 08.10.2007 (vgl. Anlage) verfügt, daß in den Fällen, in denen die Entfernungspauschale geltend gemacht wird, die Steuerbescheide vorläufig zu erlassen sind. Damit können die Bescheide später problemlos geändert werden, falls das BVerfG die Streichung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig ansieht.
Doch dieser Vorläufigkeitsvermerk gilt nicht für Selbständige, da die Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 5a EStG) im o.g. BMF-Schreiben nicht genannt ist!
Für nähere Fragen und Verhaltensempfehlungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.