Neuigkeiten

18.08.2021
Wichtige Hinweise zum Datenschutz
Zum Thema Datenschutz bitten wir vor Nutzung dieser Homepage um Beachtung unserer nachfolgenden Hinweise. >> mehr...

>> Archiv anzeigen

Archiv 2008

27.12.2008

Tips für Arbeitgeber: Rechtslage zur Entfernungspauschale

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07) zur Entfernungspauschale hat nun das Bundesfinanzministerium eine Information für Arbeitgeber zur Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen ab 2007 herausgegeben.

Zitat: "In der Information vom 16. Dezember 2008 wurde angekündigt, noch vor Weihnachten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ob eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber für 2007 und 2008 (trotz übermittelter oder erteilter Lohnsteuerbescheinigung) zulässig ist. Die obersten Finanzbehörden bejahen dies.

Zwischen Bund und Ländern besteht nunmehr Einvernehmen, dass der Arbeitgeber bereits für nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern kann. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert)" ..." individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen."

Für unsere lohnbuchführenden Mandanten werden wir die sich aus dieser Nachricht ergebenden Möglichkeiten selbstverständlich umsetzen. Für Nachfragen stehen wir wie gewohnt zur Verfügung.



Zurück zur vorherigen Seite

Zurück zur Übersicht

Mandanten-Login

Benutzername:
Passwort:

Passwort vergessen?
 
 
BEGRA Steuerberatungsgesellschaft mbH · Straßburger Straße 37 · 44623 Herne · Tel: 02323 - 948 70 · Fax: 02323 - 948 750 · e-mail: info@begra-herne.de