13.08.2014
Vorsicht beim Vererben des Eigenheims
Der Bundesfinanzhof hat jetzt für solche Fälle entschieden (Urteil am 13.08.2014 veröffentlicht, Az. II R 45/12), daß dem überlebenden Ehegatten ein Vermögenvorteil zugewendet wurde, nämlich ein kostenloses lebenslanges Wohnrecht. Und dieses Wohnrecht ist nicht steuerbefreit.
Hintergrund dieser Gestaltung war, die gesetzlich geregelte Befreiung von der Erbschaftsteuer zu nutzen, wenn das Familienheim in der Familie bleibt – also hier bei den Kindern. Grundsätzlich ist dann das eigene Haus (oder Wohnung) auch steuerbefreit, aber nur, wenn es auch selbst genutzt wird. In der obigen Konstellation wird es aber nicht von den Erben selbst, sondern von der Witwe bewohnt.
Worauf Sie bei Ihren Planungen vor dem Gang zum Notar achten sollten, erläutern wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch.
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