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Archiv 2007

06.07.2007

Praxistip

Selbständige müssen nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen Buchungsbelege (Doppel von Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Bar-Quittungen, Bankauszüge u.ä.) grundsätzlich zehn Jahre aufbewahren, § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Abgabenordnung.

Pikant wird es für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer: Sie müssen die Belege überdies zehn Jahre dauerhaft lesbar halten, § 14b Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz. Verblassen Text und Zahlen bis zur Unleserlichkeit kann das Finanzamt die insoweitige Vorsteuer zurückfordern.

Daher unser Tip: Fotokopieren Sie den Thermoausdruck und heften Sie diese Ablichtung zum Originalbeleg.



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