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Archiv 2008

28.01.2008

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Der Gesetzgeber hat mit dem EHUG nicht nur die elektronische Form vorgeschrieben, sondern auch den Druck zur Offenlegung erhöht. Denn bei Überschreitung der Offenlegungsfrist (12 Monate nach Geschäftsjahresschluß) ist der Bundesanzeiger angewiesen das Bundesamt für Justiz zu informieren, das sodann das Ordnungsgeld androht.

Beispiel:

Eine GmbH mit einem dem Kalenderjahr gleichenden Geschäftsjahr muß den Jahresabschluß 2006 (nebst weiterer Unterlagen) bis spätestens zum 31.12.2007 beim www.ebundesanzeiger.de eingereicht haben.

Bei Fragen zu Art und Umfang der offenzulegenden Unterlagen und den Möglichkeiten zu gesetzlich möglichen Erleichterungen sprechen Sie uns bitte an!



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